Lastwagen auf Parkplatz

Ausbildungsprogramme

Fahrer/innen mit einem Führerausweis der Kat. C/C1 oder D/D1 können sich im Rahmen eines einjährigen, von der asa anerkannten Ausbildungsprogramms auf die CZV Prüfung vorbereiten und während zwölf Monaten in der Schweiz Personen- und Gütertransporte durchführen.


Genehmigung eidgenössisch nicht anerkannter Ausbildungsprogramme

Sofern das Ausbildungsprogramm eidgenössisch nicht bereits anerkannt ist (z.B. durch das Bundesamt für Verkehr), benötigen Unternehmen und Organisationen, die Fahrer/innen auf das Bestehen der CZV Prüfung vorbereiten wollen (Ausbildungsstätten), dafür eine Genehmigung gemäss Art. 4 Abs. 2 CZV.


Ausbildungsstätte

Die Ausbildungsstätte ist in der Regel der Arbeitgeber, z.B. eine Transportunternehmung. Ausbildungsprogramme können aber auch in Zusammenarbeit mit Dritten durchgeführt werden, z.B. einer Fahrschule. Ausbildungsstätten, die Ausbildungsprogramme anbieten wollen, richten ein Gesuch an die asa. Die Einzelheiten sind in einer Richtlinie beschrieben.

Richtlinie für die Genehmigung eidgenössisch nicht anerkannter Ausbildungsprogramme
Merkblatt zum Vorgehen für das Einreichen des Gesuchs


Ausbildungsbestätigung

Wenn Sie an einem Ausbildungsprogramm teilnehmen, um sich die Handlungskompetenzen, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäss CZV-Anhang anzueignen, erhalten Sie von der Ausbildungsstätte eine ein Jahr lang gültige Ausbildungsbestätigung (Artikel 4 CZV). Eine Ausbildungsbestätigung für den Personen- oder den Gütertransport erhält nur, wer noch gar nie Inhaber eines Fähigkeitsausweises der entsprechenden Kategorie war oder vor dem Ersterwerb seines Fähigkeitsausweises – entweder durch eine CZV-Prüfung oder durch eine CZV-Weiterbildung – noch nie eine Ausbildungsbestätigung besessen hat und die einmonatige Verlängerungsfrist (Artikel 16 Absatz 2 CZV) aus nachvollziehbaren Gründen nicht nutzen konnte. Eine Ausbildungsbestätigung wird demnach nur ein einziges Mal pro Chauffeur und Kategorie ausgestellt. Die Ausbildungsbestätigung müssen Sie auf allen Fahrten stets zusammen mit dem Führerausweis mitführen, damit Sie gegenüber den Kontrollorganen nachweisen können, dass Sie ohne Fähigkeitsausweis Güter oder Personen transportieren dürfen. Für Fahrten ins Ausland hat die Ausbildungsbestätigung keine Relevanz; sie gilt nur im Binnenverkehr.

Nach revidierter Chauffeurzulassungsverordnung (CZV) vom 01.07.2022 sieht diese im Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe h vor, dass die Kantone zur Vermeidung von Härtefällen individuelle, begründete Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen bewilligen können. Gemäss Entscheid der Kommission Qualitätssicherung (KQS) vom 15.06.2022 haben die Kantone diese Aufgabe an die Vereinigung der Strassenverkehrsämter (asa) übertragen.

Merkblatt: Gesuch um Verlängerung oder (zeitlich befristete) Neuausstellung der Ausbildungsbestätigung