Im Ausland besuchte Weiterbildungskurse
Anerkennung von im Ausland besuchten Weiterbildungskursen
Fahrer/innen mit Wohnsitz in der Schweiz, die bei einer in der Schweiz niedergelassenen Firma arbeiten, müssen die Weiterbildungskurse bei einer von der asa anerkannten Weiterbildungsstätte in der Schweiz besuchen. Im Ausland besuchte Weiterbildungskurse können nur anerkannt werden, wenn die Fahrer/innen zum Zeitpunkt der Weiterbildung ganz oder teilweise bei einer im Ausland niedergelassenen Firma tätig waren.
Chauffeurinnen und Chauffeure, die in einem EU- oder EFTA-Staat wohnen und von einem Unternehmen mit Sitz in der Schweiz beschäftigt werden, müssen seit dem 01.März 2022 ihren Fähigkeitsausweis nicht mehr in einen schweizerischen Ausweis umtauschen.
Eine Anerkennung der Kurse mittels dieses Gesuchs ist nicht notwendig, wenn der Fähigkeitsausweis im Ausland bereits verlängert wurde, oder Sie einen gültigen Eintrag (Code 95) auf Ihrem ausländischen Führerausweis haben. In solch einem Fall kann der Chauffeur beim zuständigen Strassenverkehrsamt seinen im Ausland erworbenen Fähigkeitsausweis umtauschen lassen. Der im Ausland erworbene Fähigkeitsausweis kann nur dann umgetauscht werden, wenn der Chauffeur zum Zeitpunkt der Weiterbildung im jeweiligen Land wohnhaft war.
Die Dauer der Prüfung beträgt 6 Wochen und der Antragssteller wird anschliessend über den Entscheid informiert. Gesuche werden nur bearbeitet, wenn alle Unterlagen gemäss Punkt 4 Beilage komplett eingereicht wurden.
Im Ausland besuchte Weiterbildungskurse können in der Schweiz nur unter diversen Bedingungen an die obligatorische Weiterbildung angerechnet werden (vgl. Art. 20 CZV und Weiterbildungsrichtlinien CZV). Bitte beachten Sie hierzu unser Merkblatt über die Anerkennung vom im Ausland besuchten Kursen.