Bus auf Landstrasse

Beschwerden

Aufgabe der Qualitätssicherung ist auch die Entgegennahme und Bearbeitung von Beschwerden. Die Verfahren für Beschwerden zu Prüfungen und zu Weiterbildungskursen sind verschieden.


Beschwerden zum Ablauf von CZV Prüfungen

Werden Unregelmässigkeiten bei der Durchführung einer mündlichen oder praktischen CZV Prüfung festgestellt, ist darüber unverzüglich die QS-Expertin oder der QS-Experte zu informieren, welche/r zusammen mit der Prüfungsleitung die weiteren Schritte bestimmt.


Beschwerden zu Prüfungsentscheiden

Ein/e Bewerber/in, die/der mit einem Prüfungsentscheid nicht einverstanden ist, kann bei der Prüfungsleitung Einsicht in die Resultate und die Bewertungen verlangen. Eine schriftlich begründete Beschwerde kann bis 14 Tage nach der Prüfung an die Kommission Qualitätssicherung (KQS) gerichtet werden. Diese prüft die Beschwerde und teilt den Entscheid der Person, welche die Beschwerde einreichte sowie deren Wohnsitzkanton schriftlich mit.


Beschwerden zu Entscheiden der asa Geschäftsstelle, der Fachstelle Qualitätssicherung

Beschwerden zum Beispiel im Rahmen von Genehmigungsverfahren oder von Audits sind an die Kommission Qualitätssicherung (KQS) zu richten. Adresse: asa, Vereinigung der Strassenverkehrsämter, KQS, Thunstrasse 9, 3005 Bern  oder info@asa.ch

Beschwerden von Genehmigungsverfahren von CZV-Kursen sind an den Ausschuss CZV zu richten. Adresse: asa, Vereinigung der Strassenverkehrsämter, Ausschuss CZV, Thunstrasse 9, 3005 Bern oder czv@asa.ch


Beschwerden zu Entscheidungen der KQS

Akzeptieren Beschwerdeführer/innen Entscheide der KQS nicht, können Sie eine formelle Verfügung Ihres Wohnsitzkantons beantragen. Bitte teilen Sie uns dies innerhalb von 30 Tagen schriftlich mit. Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass für diesen Entscheid eine Gebühr erhoben wird.