Richtlinien Aufsicht und Qualitätssicherung Obligatorische Weiterbildung

Genehmigt am 1. Juni 2023 von der Kommission Qualitätssicherung.

Genehmigt am 24. November 2023 von der asa Mitgliederversammlung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Strassen (ASTRA).

Ersetzt die Richtlinien Aufsicht und Qualitätssicherung Obligatorische Weiterbildung vom 24. März 2021.

1 Diese Richtlinien definieren Anforderungen der Qualitätssicherung in der obligatorischen Weiterbildung sowie Verfahren bei Prüfungen und bei der Bewilligung von Kursorganisationen und Lehrpersonen.

2 Gesuche und Beschwerden sollen damit in einheitlichen und effizienten Verfahren mit kurzen Antwortzeiten beurteilt werden. 

1  Diese Richtlinien gelten in folgenden Bereichen:

  • Weiterausbildung für Inhaber eines Führerausweises auf Probe (Zweiphasenausbildung)
  • Ausbildung, Prüfung und Weiterbildung von Moderatoren in der Zweiphasenausbildung
  • Weiterbildung von Fahrzeugführern zum Personen- und Gütertransport (CZV)
  • Koordination und Aufsicht der CZV Prüfungen
  • Eidg. nicht anerkannte Weiterbildungsprogramme
  • Aus- und Weiterbildung für Gefahrguttransporte auf der Strasse (ADR)
  • Weiterbildung Fahrlehrer (FV)

2 Die Richtlinien beinhalten einen für alle Bereiche gültigen allgemeinen Teil sowie separate Teile mit spezifischen Richtlinien der einzelnen Bereiche.

1 Es werden folgende Begriffe verwendet:

  • Kursorganisation: Aus- oder Weiterbildungsstätte, Kursveranstalter
  • Lehrperson: moderiert bzw. erteilt Unterricht in Kursen
  • Moderator: erteilt Unterricht in Weiterausbildungskursen der Zweiphasenausbildung
  • Teilnehmer: nimmt an einem Kurs teil
  • Kandidat: will eine Prüfung bestehen
  • Prüfungsexperte: nimmt Prüfungen ab
  • Prüfungsleiter: ist verantwortlich für die Durchführung von Prüfungen
  • QS-Experte: führt Audits durch, beaufsichtigt Prüfungen
  • Kurstyp: Programm zur mehrfachen Durchführung von Kursen an unterschiedlichen Orten
  • Kurs: einzelne Durchführung eines bestimmten Kurstyps
  • Kursbescheinigung: Dokument zur Bestätigung des Kursbesuchs

1 Die Kantone sind in der obligatorischen Weiterbildung von Fahrzeuglenkern für die Aufsicht und die Gewährleistung der Qualitätssicherung zuständig.

2 Die Kantone haben diese Aufgaben mit Vereinbarungen an die Vereinigung der Strassenverkehrsämter asa delegiert.

3 Ausgenommen sind Gesuche für die Bewilligung der Ausbildungsstätten für Moderatoren in der Zweiphasenausbildung. Diese werden vom Bundesamt für Strassen (ASTRA) anerkannt. Das ASTRA genehmigt zudem Prüfungsfragen der theoretischen Führerprüfungen und der CZV-Prüfungen. 

1 Die Kommission Qualitätssicherung (KQS) leitet die Aufsichtsfunktion im Auftrag der Kantone. Sie genehmigt Richtlinien, Merkblätter, Grundlagen, Konzepte sowie Umsetzungsstrategien. Sie behandelt Beschwerden sowie Rekurse gegen Entscheidungen der Geschäftsstelle asa und deren QS-Fachstelle.

2 Die Geschäftsstelle asa prüft Gesuche für die Anerkennung von Kursorganisationen. Sie bewilligt und registriert Lehrpersonen und Kurse. Sie koordiniert die Ausgabe von Fähigkeitsausweisen, ADR-Bescheinigungen und Weiterbildungsnachweisen und betreibt die dafür genutzten Systeme.

3 Die QS-Fachstelle der asa

  • führt Audits in allen Bereichen der obligatorischen Weiterbildung durch,
  • beaufsichtigt die mündlichen und praktischen CZV Prüfungen,
  • beaufsichtigt die praktischen Moderatorenprüfungen,
  • ist zuständig für die Aus- und Weiterbildung der QS-Experten und die Koordination deren
    Einsätze.

4 Folgende Gremien sind Informations- und Austauschplattformen und erarbeiten in Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt Grundlagen für die Qualitätssicherung der obligatorischen Weiterbildung:

  • Arbeitsgruppe Prüfungsfragen
  • Arbeitsgruppe SDR/ADR
  • Bildungskommission CZV
  • Arbeitsgruppe Weiterbildung Fahrlehrer
  • Arbeitsgruppe Zweiphasenausbildung

5 Die KQS kann bei Bedarf weitere Arbeitsgruppen einsetzen oder diese auflösen, wenn ihre Aufgaben abgeschlossen sind.

1 Die Geschäftsstelle der asa vermittelt den Zielgruppen der verschiedenen Bereiche Informationen auf spezifischen Websites: www.2phasen.ch, www.cambus.ch, www.adr-kurse.ch und www.fahrlehrer-weiterbildung.ch.

2 Die Geschäftsstelle der asa informiert die Kursorganisationen an Informationsveranstaltungen und mit schriftlichen Mitteilungen frühzeitig über Entwicklungen in der obligatorischen Weiterbildung sowie geplante Änderungen der Richtlinien.

1 Das Internet basierte System für Administration, Registrierung und Information (SARI) dient der Registrierung von Kursorganisationen, Lehrpersonen, Kursen und Teilnehmern sowie zum Ausstellen von Kursbescheinigungen. 

2 Die Kursorganisationen erledigen via SARI oder über eine entsprechende Schnittstelle die Registrierung und das Nachführen der Kurse, die Eingabe von Teilnehmern und Lehrpersonen in Kursen sowie das Ausstellen von Kursbescheinigungen.

3 Die verschiedenen Fristen für die Registrierung in SARI (SARI Fristen) werden von der Geschäftsstelle der asa festgelegt und veröffentlicht.

1 Für das Veranstalten von Kursen der obligatorischen Weiterbildung für Fahrzeugführer ist eine Anerkennung erforderlich.

2 Ausbildungsstätten für Moderatoren der Zweiphasenausbildung benötigen eine Anerkennung durch das ASTRA (vgl. Art. 64f Abs. 1 VZV). Das Anerkennungsverfahren wird von der QS-Fachstelle im Auftrag des ASTRA analog der Bewilligung von Anbietern von Weiterausbildungskurse der Zweiphasenausbildung durchgeführt (vgl. Art. 10 dieser Richtlinien).

3 Die Anerkennung der Anbieter von Weiterbildungskursen für Chauffeure, für Gefahrgutkurse, für Fahrlehrer sowie von Weiterausbildungskursen der Zweiphasenausbildung wird im Auftrag der zuständigen Behörden der Standortkantone von der Geschäftsstelle der asa erteilt.

4 Die Anerkennung erfolgt unbefristet.

5 Bestehen Zweifel an der einwandfreien Führung des Betriebs oder der Durchführung von Kursen, kann die Geschäftsstelle der asa jederzeit eine Überprüfung vor Ort veranlassen. Sind diese Voraussetzungen nicht mehr gegeben, kann die KQS die Anerkennung widerrufen.

1 Die Kursorganisation leistet Gewähr für eine einwandfreie Führung des Betriebs. 

2 Mit dem Gesuch um Anerkennung sind folgende Nachweise einzureichen:

  • Angaben zur Trägerschaft (Handelsregister-Auszug, Statuten, Gesellschaftsvertrag)
  • Angaben zur Leitung und zur Administration (Organigramm)
  • Name der für die Planung und inhaltliche Koordination der Kurse verantwortlichen Person (Weiterbildungsleiter)
  • Zertifikat SVEB-1 oder einer Bestätigung der Gleichwertigkeit ausgestellt durch den Schweizerischen Verband für Weiterbildung (Weiterbildungsleiter)
  • Liste der Lehrpersonen bzw. Moderatoren
  • Veranstalter- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 5 Mio. Franken (Kopie Police)
  • Vollkaskoversicherung für Fahrzeuge der Kursteilnehmer

3 Die Infrastruktur (Kursräume, Aussenanlagen) erfüllen folgende Mindestanforderungen:

  • gut erreichbar, einfach zu finden
  • Unterrichtsräume mit Tageslicht beleuchtet, Lärmschutz, Belüftung und Heizung, ergonomischem Mobiliar (Unterrichtstisch und -stühle), Arbeitsfläche je Kursteilnehmer mind. 2m2; bei Bedarf Räume für Gruppenarbeiten
  • Rauchverbot in Kursräumen
  • technische Hilfsmittel
  • einwandfreie sanitäre Einrichtungen
  • Sicherheit und Umweltschutz auf Aussenanlagen sind gewährleistet
  • Verpflegungsmöglichkeiten vor Ort oder in der unmittelbaren Umgebung

4 Diese Anforderungen müssen auch erfüllt sein, wenn Kurse nicht am Sitz der Kursorganisation durchgeführt werden.

5 Spezifische Anforderungen an die Infrastruktur für Kurse der Zweiphasenausbildung sind in den Weisungen beschrieben.

1 Die Verfahren für die Anerkennung von Kursorganisation oder Moderatorenausbildungsstätten der Zweiphasenausbildung werden in Art. 30 bzw. Art. 32 dieser Richtlinien beschrieben. 

2 Anbieter von Weiterbildungskursen für Chauffeure, für Gefahrgutkurse sowie von Weiterbildungskursen für Fahrlehrer senden der Geschäftsstelle der asa ein schriftliches Gesuch zusammen mit den erforderlichen Beilagen. 

3 Die Geschäftsstelle der asa prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit und bestätigt dem Gesuchsteller den Eingang.

4 Stellt die Geschäftsstelle der asa bei der inhaltlichen Prüfung des Gesuchs Mängel fest, wird der Gesuchsteller informiert und aufgefordert, innerhalb einer angemessenen Frist die Mängel zu beheben.

5 Sind die Anforderungen erfüllt, erteilt die Geschäftsstelle der asa schriftlich die Anerkennung. Andernfalls weist sie das Gesuch mit Begründung zurück und informiert den Standortkanton.

6 Nach der Anerkennung der Kursorganisation eröffnet die Geschäftsstelle der asa ein SARI-Benutzerkonto (vgl. Art. 7 dieser Richtlinien) und publiziert die Adresse der Kursorganisation auf der entsprechenden Website.

1 Die Kursorganisation bestätigt in einer schriftlichen Vereinbarung mit der Geschäftsstelle der asa die Bereitschaft zur Einhaltung der Richtlinien Aufsicht und Qualitätssicherung Obligatorische Weiterbildung und die Gewährleistung der einwandfreien Führung des Betriebs.

2 Die Kursorganisation verpflichtet sich insbesondere 

  • die Geschäftsstelle der asa bei allfälligen Änderungen in der Organisation oder bei den Kursen zu informieren,
  • die vorgegebene Teilnehmerzahl in den Kursen einzuhalten,
  • SARI einzusetzen und entsprechenden Fristen einzuhalten,
  • sich an alle Vorgaben in Weisungen und Merkblättern der Geschäftsstelle der asa zu halten,
  • die Verwendung eines Systems zur Qualitätssicherung mit einem Zertifikat nachzuweisen (vgl. Art. 12 dieser Richtlinien),
  • den QS-Experten den Zutritt zu Kursen und der Kursanlage zu gewähren.

3 Der vollständige Text der Verpflichtungserklärung ist im Anhang 1 ersichtlich.

1 Die Kursorganisation verfügt über ein System zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität ihrer Tätigkeiten. Als Nachweis erforderlich ist ein gültiges Zertifikat: ISO, EduQua oder asa QSS KVA.

2 Die Kursorganisation erlaubt unangemeldete Audits durch QS-Experten und ermöglicht diesen während der Kurse den Zutritt zur Infrastruktur.

3 Die Kursorganisation zeigt den QS-Experten auf Verlangen ihre Zertifikate zur Qualitätssicherung.

4 Von der Kursorganisation selbst festgestellte Mängel bei der Durchführung von Kursen oder bei der Infrastruktur werden umgehend behoben.

5 Die Kursorganisation meldet Personen- oder Sachschäden im Zusammenhang mit der Kursdurchführung umgehend der QS-Fachstelle (Kopie des Polizeirapports oder Formular Unfallmeldung).

1 Für die Tätigkeit als Lehrperson in Kursen der obligatorischen Weiterbildung ist eine Bewilligung der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons erforderlich. Die Kantone haben diese Aufgabe an die asa delegiert.

Es werden drei Arten von Bewilligungen erteilt:

  • Weiterbildungsleiter (Leitung der Kursorganisation, Entwicklung von Aus- und Weiterbildungsprogrammen, Verantwortung für das ganze Kurswesen, Ansprechperson QS-Fachstelle)
  • Fachreferent (Moderation von Kursen und/oder Unterrichtseinheiten)
  • Praktischer Ausbilder (Moderation einzelner praktischer Kurselemente)

3 Lehrpersonen können bei mehreren Kursorganisationen tätig sein.

1 Das Mindestalter für Lehrpersonen beträgt 25 Jahre.

2 Lehrpersonen verfügen 

  • über aktuelle spezifische Fachkenntnisse für die von ihnen erteilten Kurse. Diese sind mit Referenzen und für die Weiterbildungsleiter zusätzlich mit Zeugnissen zu belegen.
  • über pädagogisch-didaktische Kompetenzen. Sie sind von der Kursorganisation mit Referenzen bzw. für Weiterbildungsleiter mit einem Zertifikat SVEB-1 oder einer gleichwertigen Grundlage zu belegen.

3 Die Anforderungen, die Ausbildung und die Prüfung zur Erteilung der Bewilligung als Moderator der Zweiphasenausbildung werden im Kapitel 3 dargestellt.

1 Das Bewilligungsverfahren erfolgt via SARI (Art. 7 dieser Richtlinien):

  • Eingabe der erforderlichen Angaben und Nachweise durch die Kursorganisation
  • Prüfung des Gesuchs auf Vollständigkeit durch die Geschäftsstelle der asa
  • Bewilligung oder Rückweisung zur Überarbeitung mit Angabe von Gründen

2 Die KQS kann die Bewilligung auf Grund von Audits oder anderer Hinweise auf fehlende Voraussetzungen widerrufen und jederzeit eine Überprüfung veranlassen.

1 Lehrpersonen sollen regelmässig Praxiserfahrungen sammeln und sich periodisch weiterbilden. 

2 Eine Weiterbildungspflicht ist nicht vorgeschrieben. Ausgenommen sind Moderatoren der Zweiphasenausbildung, die ihren Kompetenznachweis erneuern müssen, sowie Lehrpersonen, die in einem bestimmten Fachbereich selbst eine Weiterbildungspflicht erfüllen müssen. Selbst erteilte Kurse werden nicht angerechnet. 

3 Die KQS prüft begründete Gesuche für Weiterbildungen bei Institutionen, die nicht von der Geschäftsstelle der asa oder vom ASTRA anerkannt sind, jedoch Weiterbildungskurse in der Erwachsenenbildung oder anderen Bereichen mit Bezug zur Moderationstätigkeit anbieten.

1 Für jeden Kurstyp ist eine für drei Jahre gültige Genehmigung erforderlich. Sie kann bei Nichteinhaltung der Voraussetzungen durch die KQS widerrufen werden.

2 Folgende Anforderungen müssen erfüllt sein und nachgewiesen werden:

  • Inhalte gemäss den betreffenden Rechtsgrundlagen
  • ausführliches Kursprogramm mit Zeitangaben und den Anteilen von praktischen und theoretischen Kurselementen
  • Hinweise zu allfälligen Prüfungen oder der Art von Lernnachweisen
  • Hinweise zur Unterstützung des Praxistransfers
  • Durchführung der Kurse in den drei gängigen Landessprachen Deutsch, Französisch und Italienisch

3 Das Verfahren für die Bewilligung von Kurstypen erfolgt ausschliesslich via SARI. Die Geschäftsstelle der asa prüft den Antrag und bewilligt die Kurstypen in SARI. Wenn ein Kurstyp nicht bewilligt werden kann, wird die Kursorganisation entsprechend informiert.

4 Allfällige Änderungen des Kursprogramms sind der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.

1 Bei Weiterbildungskursen hat die Sicherheit hohe Priorität. Teilnehmer und Lehrpersonen sollen ausgeruht und konzentriert am Weiterbildungstag teilnehmen.

2 Bei Kursdurchführungen an Sonn- und Feiertagen müssen die kantonalen rechtlichen Rahmenbedingungen eingehalten werden.

1 Es werden Kurstypen von Kursorganisationen mit Sitz in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein bewilligt. Die Kurse müssen in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein durchgeführt werden.

2 In der Zweiphasenausbildung können Kurse auf besonderen Antrag im grenznahen Ausland (max. 50 km ab Grenzübergang) durchgeführt werden.

3 Abweichungen der erfassten Kursadresse (z.B. aufgrund Verschiebung) müssen im Voraus für die QS-Fachstelle ersichtlich und der Kursort erreichbar sein.

4 Verschiebungen werden nicht an die Kurszeit angerechnet und müssen im Programm deutlich ersichtlich sein.

1 Es werden nur Kurse mit höchstens 16 Teilnehmern pro Lehrperson bewilligt. Mehr als 16 Teilnehmer sind nur in Parallelkursen möglich, die in verschiedenen Räumen mit jeweils eigenen Lehrpersonen stattfinden.

2 Die Weiterausbildungskurse der Zweiphasenausbildung sind in Gruppen von 6 bis 12 Teilnehmern durchzuführen (Art. 27a Abs. 2 VZV). Eine Durchführung mit weniger als 6 Teilnehmer darf nur aus begründeten Fällen durchgeführt werden. Vor der Durchführung ist die Geschäftsstelle der asa zu informieren. Kurse mit weniger als 3 Teilnehmern dürfen nicht durchgeführt werden.

1 Kurse müssen in SARI vor der Durchführung innerhalb der SARI Frist angemeldet werden.

2 Bei stichhaltiger Begründung werden Kurse in Ausnahmefällen vor der Durchführung auch nach Ablauf der SARI Frist registriert. Das kostenpflichtige Gesuch muss mit dem entsprechenden Antragsformular gestellt werden.

3 Abgesagte Kurse müssen vor dem geplanten Datum innerhalb der von der Geschäftsstelle der asa festgelegten Frist in SARI annulliert und gleichzeitig der QS-Fachstelle gemeldet werden.

1 Die Kursorganisation registriert die Teilnehmer in SARI.

2 Für die Registrierung sind das Geburtsdatum und die Nummer des Führerausweises bzw. des Führerausweises auf Probe des Teilnehmers erforderlich. SARI vervollständigt diese Angaben mit den von den Strassenverkehrsämtern im Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) erfassten Daten.

1 Für jeden Kurs ist eine Teilnehmerliste zu führen. 

2 Die Teilnehmerliste wird zu Beginn des Kurses/Moduls sowie ein zweites Mal beim Kurs-/Modulschluss von den Teilnehmern visiert.

3 Die Teilnehmerliste ist auf Verlangen der QS-Experten vorzuweisen.

4 Ausnahmen werden von den Kursveranstaltern der Geschäftsstelle der asa gemeldet, welche die Meldung bestätigt und der QS-Fachstelle weiterleitet.

5 Das Führen elektronischer Teilnehmerlisten ist nur mit Genehmigung der Geschäftsstelle der asa gestattet.

1 Die Kursorganisationen bestätigen den Teilnehmern den Kursbesuch. Die Teilnehmer erhalten eine Kursbescheinigung, auf welcher der besuchte Kurs aufgeführt ist. Die Daten der besuchten Kurse bleiben in SARI gespeichert.

2 Die Kursorganisationen können die benötigte Anzahl Kursbescheinigungen im Voraus via SARI bestellen.

3 Die Kursbescheinigungen dürfen frühestens am Kurstag mit SARI ausgedruckt und den Teilnehmern abgegeben werden.

4 Verliert ein Teilnehmer die Kursbescheinigung, kann er bei der Kursorganisation einen neuen Ausdruck anfordern.

5 Kurse unterschiedlicher Weiterbildungsbereiche können gegenseitig angerechnet werden, wenn das Kursprogramm und das Tagesziel absolut identisch sind und beide Kurse für jeden Bereich einzeln eingereicht und bewilligt wurden.

1 Im Rahmen der Audits überprüft die QS-Fachstelle der asa

  • die Einhaltung der für die Anerkennung als Kursorganisation erforderlichen Voraussetzungen (Unterrichtsräume und -plätze),
  • die Durchführung der Kurse gemäss Bewilligung (z.B. Teilnehmerzahl) sowie von Prüfungen im Rahmen der Kurse (insb. ADR),
  • die Tätigkeit der Lehrpersonen.

1 Die Kursorganisationen werden periodisch besucht. Audits können auch aus besonderem Anlass angesetzt werden. Sie werden in der Regel ohne Vorankündigung durchgeführt.

2 Die QS-Fachstelle kann neben den ganztägigen Audits auch Kurzaudits durchführen. Dabei werden insbesondere die Einhaltung der erforderlichen Voraussetzungen der Kursdurchführung überprüft.

3 Audits von SDR/ADR-Kursen bei der Armee werden in Koordination mit den Weiterbildungsstätten der Armee (SVSAA) über das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee festgelegt.

4 Für die Durchführung eines Audits werden zwei QS-Experten eingesetzt. Kurzaudits werden von einem QS-Experten durchgeführt.

5 Audits sind für die Kursorganisationen kostenlos. Ausgenommen sind von der QS-Fachstelle beschlossene Nachaudits infolge festgestellter Mängel. 

6 Falls ein Kurs ohne Mitteilung an die QS-Fachstelle abgesagt wurde und QS-Experten sich vergeblich zu einem Audit einfinden, wird der Aufwand (Entschädigung und Spesen der QS-Experten) der Kursorganisation in Rechnung gestellt.

7 Die QS-Experten treffen in der Regel vor dem Beginn eines Kurses oder Programmteils am Kursort ein und informieren die zuständige Lehrperson über ihren Auftrag. Die QS-Experten haben jederzeit freien Zutritt zu allen Unterrichtsräumen und -plätzen.

8 Die QS-Experten beobachten die Kurse ganz oder teilweise. Sie greifen nur in das Kursgeschehen ein, wenn die Sicherheit der anwesenden Personen gefährdet ist.

9 Die QS-Experten beurteilen die Kurse auf Grund einer Checkliste. Ist das Ergebnis nicht einwandfrei, soll der Bewertungsraster mit Bemerkungen ergänzt werden.

10 Für das Beheben von Mängeln können die QS-Experten Auflagen mit einer für die Kursorganisationen verhältnismässigen Frist definieren. 

11 Nach Abschluss des Kurses wird die zuständige Lehrperson über die Bewertungen, Bemerkungen und allfällige Auflagen informiert. Der Auditbericht wird von den QS-Experten und der zuständigen Lehrperson gemeinsam unterzeichnet. Eine Kopie des Auditberichts wird der Kursorganisation zugestellt.

1 Die Geschäftsstelle der asa und die QS-Fachstelle können die Kosten für die ihr übertragenen Aufgaben im Rahmen der Qualitätssicherung sowie für das Ausstellen von Ausweisen, Bescheinigungen oder Nachweisen nach dem Verursacherprinzip weiterverrechnen.

2 Für das Bearbeiten von Gesuchen werden auch dann Kosten verrechnet, wenn keine Anerkennung erfolgt bzw. keine Bewilligung erteilt werden kann.

3 Die Beträge werden von der Geschäftsstelle der asa festgelegt und sind in der Kostenübersicht auf allen Internetseiten der obligatorischen Weiterbildungen veröffentlicht.

4 Ausstehende Zahlungen dieser Kosten können nach erfolgter Mahnung zur Sperrung der SARI Leistungen oder gestützt auf Art. 16 Abs. 1 SVG zum Antrag der Geschäftsstelle der asa an den zuständigen Kanton für den Entzug der Bewilligung führen.

1 Beschwerden sowie Rekurse zu Entscheiden der Geschäftsstelle asa oder deren QS-Fachstelle sowie zu nicht bestandenen Prüfungen sind an die KQS zu richten.

2 Für ein allfälliges Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der KQS kommt kantonales Recht zur Anwendung.

1 Für das Veranstalten von Weiterausbildungskursen ist eine Bewilligung erforderlich, die auf Antrag der QS-Fachstelle von der zuständigen Behörde des Standortkantons erteilt wird.

2 Grundlage dieser Ausführungsbestimmungen bilden:

  • Verkehrszulassungsverordnung (VZV) Art. 27a-g 
  • Weisungen des ASTRA betreffend die Zweiphasenausbildung vom 18. Oktober 2019
  • Vereinbarung der kantonalen Strassenverkehrsämter mit der Geschäftsstelle der asa über die Delegation der Aufgaben im Bereich der Zweiphasenausbildung vom 16.01.2008

3 Die Voraussetzungen für den Erhalt einer Bewilligung, um Weiterausbildungskurse zu veranstalten, sind im Anhang 1 der Weisungen dargestellt.

1 Das Gesuch für die Erteilung der Bewilligung für das Veranstalten von Weiterausbildungskursen ist mit den gemäss Anhang 1 der Weisungen erforderlichen Nachweisen an die Geschäftsstelle der asa einzureichen. Die Anlage wird bei der Gesuchstellung in Plänen mit den genauen Abmessungen und allenfalls mit Skizzen und Fotos dokumentiert.

2 Die Geschäftsstelle der asa bestätigt schriftlich den Eingang des Gesuchs und prüft das Dossier auf Vollständigkeit. Anschliessend wird das Gesuch materiell anhand der Vorgaben im Anhang 1 der Weisungen geprüft.

3 Entspricht die Anlage auf Grund der eingereichten Unterlagen den Anforderungen, erfolgt eine erste Besichtigung vor Ort durch QS-Experten.

4 Die QS-Fachstelle informiert den Gesuchsteller über nicht erfüllte Kriterien und setzt, wenn nötig, eine Frist für das Beheben der Mängel fest.

5 Die Geschäftsstelle der asa beantragt dem Standortkanton, das Gesuch für die Anerkennung als Kursorganisation zu bewilligen. Die Geschäftsstelle der asa eröffnet ein Benutzerkonto in SARI und publiziert die Adresse der Kursorganisationen auf www.2phasen.ch.

6 Die Anerkennung erfolgt unbefristet.

7 Bestehen Zweifel an der einwandfreien Führung des Betriebs oder der Durchführung von Kursen, können die KQS und die QS-Fachstelle jederzeit eine Überprüfung vor Ort veranlassen. Sind die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben, kann die KQS beim Standortkanton den Widerruf der Anerkennung beantragen.

1 Der Weiterausbildungskurs dauert 7 Stunden reine Weiterbildungszeit (ohne Pausen) und wird an einem Tag durchgeführt (Art. 27a Abs. 1 VZV). Die Kurse dürfen nicht vor 06:00 Uhr und nicht später als 11:00 Uhr beginnen.

1 Moderatoren von Weiterausbildungskursen der Zweiphasenausbildung benötigen einen Kompetenznachweis. Die erforderliche Ausbildung und Prüfung erfolgt in Ausbildungsstätten für Moderatoren.

2 Ausbildungsstätten für Moderatoren müssen vom Bundesamt für Strassen (ASTRA) anerkannt sein. Das Anerkennungsverfahren wird von der QS-Fachstelle im Auftrag des ASTRA analog der Bewilligung von Kursorganisationen der Zweiphasenausbildung durchgeführt.

3 Grundlage dieser Ausführungsbestimmungen bilden:

  • Verkehrszulassungsverordnung (VZV) Art. 64a-f 
  • Weisungen des ASTRA vom 18. Oktober 2019 betreffend die Zweiphasenausbildung, Ziffer 3 und Anhang 3
  • Vereinbarung der kantonalen Strassenverkehrsämter mit der Geschäftsstelle der asa über die Delegation der Aufgaben im Bereich der Zweiphasenausbildung vom 16.01.2008

1 Die Vorprüfung der Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung für Moderatoren gemäss Art. 64b Abs. 2 und 3 VZV erfolgt durch die Ausbildungsstätte.

2 Die Geschäftsstelle der asa entscheidet über die Anrechnung von Vorkenntnissen bzw. die Befreiung vom Besuch von Vormodulen (Art. 27g Abs. 1 Bst. c und Art. 64c Abs. 2 VZV).

3 Die Prüfung der Gleichwertigkeit von Ausbildungen zur Anrechnung von Vorkenntnissen erfolgt analog zur Berufsbildung 

  • als kollektive Anerkennung von definierten Bildungsleistungen bzw. Abschlüssen oder
  • mit der Validierung individueller Bildungsleistungen durch die Ausbildungsstätte.

4 Bei einem negativen Ergebnis der Gleichwertigkeitsprüfung kann bei der KQS ein schriftlich begründetes Gesuch für eine Neubeurteilung durch die Geschäftsstelle der asa eingereicht werden. Diese prüft nach Anhörung der Ausbildungsstätte die Vorsetzungen und stellt der KQS einen Antrag.

1 Gemäss Art. 64b Abs. 3 Bst e VZV muss für die Zulassung zur Ausbildung ein Eintrittstest bestanden werden, der die sozialpädagogische Eignung für die Tätigkeit als Moderator bestätigt.

2 Der SPET ist ein Test, der mit wissenschaftlichen Methoden entwickelt und validiert wurde. Der SPET überprüft, ob ein Kandidat über die für die Tätigkeit als Moderator erforderlichen Kompetenzen verfügt, oder ob er diese im Verlauf der Ausbildung erwerben kann. Die Kandidaten füllen dazu einen Multiple-Choice-Test am Computer aus.

3 Die Kandidaten melden sich für den SPET bei der QS-Fachstelle an. Die Kosten werden dem Kandidaten verrechnet.

4 Das Testergebnis wird als Kurzbericht für den Kandidaten ausgegeben.

5 Ein positives Testergebnis kann während drei Jahren für die Zulassung zur Ausbildung als Moderator eingereicht werden. Nach dieser Frist muss der Test auf eigene Kosten wiederholt werden.

6 Ist das Testergebnis negativ, kann sich der Kandidat mit einem begründeten schriftlichen Gesuch an die KQS frühestens ein Jahr nach dem ersten Test erneut für einen SPET anmelden.

1 Die Dauer und die Inhalte der Ausbildung für Moderatoren werden in den Weisungen (Ziffer 3.1 sowie Anhang) beschrieben.

1 Gemäss Art. 64d VZV muss der Bewerber zur Erlangung des Kompetenznachweises 

  • eine schriftliche Prüfung bestehen und 
  • probeweise einen Weiterausbildungskurs moderieren, der den ganzen Inhalt abdeckt.

2 Die Basis für den Prüfungsstoff ist Art. 64c Abs. 1 VZV.

1 Gemäss Art. 27g Abs. 1 Bst. d VZV nehmen die Kantone die Prüfungen zur Erlangung des Kompetenznachweises ab. Die Kantone haben diese Aufgabe der Geschäftsstelle der asa delegiert.

2 Die Prüfungen werden von den Ausbildungsstätten organisiert und unter Aufsicht der QS-Fachstelle durchgeführt.

3 Die Ausschreibung der Prüfung und die Durchführung des Anmeldeverfahrens erfolgen durch die Ausbildungsstätte.

4 Die QS-Fachstelle prüft das Prüfungskonzept. 

5 Die Geschäftsstelle der asa stellt der Ausbildungsstätte anhand der Namensliste die Prüfungsgebühren gemäss Kostenübersicht in Rechnung.

6 Die zuständige Behörde des Wohnsitzkantons stellt den für drei Jahre gültigen Kompetenznachweis aus. Die Gebühr für das Ausstellen des Kompetenznachweises wird von den Kantonen festgelegt.

1 Das Gesuch für die Genehmigung des Prüfungskonzepts muss spätestens acht Wochen vor dem Prüfungstermin bei der Geschäftsstelle der asa mit folgenden Unterlagen eingereicht werden:

  • Prüfungsplan: Ort, Datum, Zeit, Verantwortlichkeiten
  • Liste der Teilnehmer mit Datum der kantonalen Zulassung zum Hauptmodul
  • Liste der Prüfungsexpertinnen und -experten
  • Inhalte der schriftlichen Prüfung
  • Datum und Ort der praktischen Prüfung für alle Bewerber

2 Die Geschäftsstelle der asa genehmigt das Prüfungskonzept mindestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin.

1 Zur Prüfung wird zugelassen, wer

  • eine vom Wohnsitzkanton ausgestellte Zulassung zur Ausbildung als Moderator von Weiterausbildungskursen besitzt,
  • den Nachweis über den Besuch des Hauptmoduls erbringt.

2 Prüfungsexpertinnen und -experten dürfen nicht am gleichen Tag bzw. im Rahmen der betreffenden Prüfung auch Kandidat sein.

1 Als Entschuldigung für das Fernbleiben von der Prüfung gelten

  • Krankheit, Unfall oder Mutterschaft,
  • unvorhergesehener Militär-, Zivilschutz- oder Zivildienst,
  • Todesfall im engeren Umfeld.

2 Das Fernbleiben muss der QS-Fachstelle unverzüglich telefonisch oder per E-Mail mitgeteilt und nachträglich belegt werden. Ist dies nicht der Fall, werden die vollen Prüfungsgebühren verrechnet.

1 Betrug, die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel und Verletzungen der Prüfungsdisziplin können den sofortigen Ausschluss von der Prüfung zur Folge haben.

2 Für die Entscheidung sind die Prüfungsexperten zuständig. Die KQS wird über den Ausschluss informiert. Die Prüfung kann wiederholt werden.

1 Die Grundlage für den Prüfungsstoff bilden Art. 64c Abs. 1 VZV, Anhang 3 der Weisungen sowie der Rahmenlehrplan für die Schulung von Moderatoren der Zweiphasenausbildung an anerkannten Ausbildungsstätten.

2 Die praktische Prüfung beinhaltet die Moderation eines Weiterausbildungskurses.

1 Die schriftliche Prüfung und die praktische Prüfung mit der Moderation eines Weiterausbildungskurses finden an zwei verschiedenen Tagen statt.

2 Die schriftliche Prüfung muss vor der praktischen Prüfung durchgeführt werden. 

3 Die praktische Prüfung erfolgt mit einer Gruppe von Neulenkenden. Der Bewerber wird von einem Moderator, der den Kompetenzausweis seit mindestens einem Jahr besitzt, während des ganzen Tages begleitet und anschliessend bewertet. Ein QS-Experte überwacht die korrekte Durchführung der Prüfung.

1 Sind sowohl die schriftliche als auch die praktische Prüfung bestanden und das Ergebnis bestätigt, gilt die Prüfung für den Kompetenznachweis als bestanden.

2 Ein nicht bestandener Prüfungsteil kann im Rahmen einer Nachprüfung wiederholt werden. Der schriftlichen Mitteilung des negativen Prüfungsergebnisses wird eine Rechtsmittelbelehrung angefügt. Die QS-Fachstelle wird mit einer Kopie dieses Schreibens orientiert.

3 Wird der zweite Versuch nicht bestanden, verfällt der Anspruch auf Wiederholung und das Hauptmodul muss ein zweites Mal absolviert werden. Danach wird der Kandidat zu einer dritten und letzten Prüfung zugelassen.

4 Beanstandungen über den Prüfungsverlauf sind unverzüglich bei den QS-Experten anzubringen.

5 Beschwerden zu Prüfungsentscheiden sind nach erfolgter Einsichtnahme in die Resultate und Bewertungen sowie mit einem begründeten Antrag innert 14 Tagen nach der Prüfung an die QS-Fachstelle zuhanden der KQS zu richten. Diese teilt ihren Entscheid dem Beschwerdeführer und der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons mit. Für ein allfälliges Beschwerdeverfahren ist das entsprechende kantonale Recht massgebend.

6 Die Ausbildungsstätte teilt die Prüfungsergebnisse den Kandidaten als Gesamtergebnis nach der Notenkonferenz mit. Sie meldet die Ergebnisse der QS-Fachstelle, welche die betreffenden Wohnsitzkantone benachrichtigt.

1 Neben dem Nachweis der Moderation von Weiterausbildungskursen an mindestens 15 Tagen muss für die Erneuerung des Kompetenznachweises innerhalb von drei Jahren ein ganztägiger Weiterbildungskurs für Moderatoren besucht werden.

2 Weiterbildungen für Moderatoren können anbieten:

  • vom ASTRA anerkannte Moderatorenausbildungsstätten der Zweiphasenausbildung
  • von der Geschäftsstelle der asa anerkannte Kursorganisationen

1 Mit der Weiterbildung der Moderatoren soll erreicht werden, dass Erfahrungen aus der praktischen Tätigkeit zusammen mit Fachpersonen diskutiert, Defizite in der praktischen Tätigkeit behoben, Fachwissen vertieft, neue Erkenntnisse und Vorgaben vermittelt und insbesondere die Moderationstätigkeit regelmässig reflektiert werden.

2 Themen der Weiterbildung sind die in den Weiterausbildungskursen zu vermittelnden Inhalten sowie pädagogisch-didaktische Fragen insbesondere zur Moderation und zu Problemen. Die Geschäftsstelle der asa legt dazu einen Themenkatalog fest.

3 Ergänzende Bedürfnisse für die Weiterbildung seitens der Organisationen der Arbeitswelt werden in gegenseitiger Absprache in den Themenkatalog aufgenommen.

4 Der Weiterausbildungskurs dauert 7 Stunden reine Weiterbildungszeit (ohne Pausen) und wird an einem Tag durchgeführt. Die Kurse dürfen nicht vor 06:00 Uhr und nicht später als 11:00 Uhr beginnen.

5 Kurse können aus verschiedenen Modulen bestehen, wobei für die Themenschwerpunkte Module mit einer Dauer von insgesamt fünf Stunden vorzusehen sind. Zwei Stunden können abgestimmt auf Bedürfnisse der Kursteilnehmer anderen Themen aus dem Themenkatalog gewidmet sein. Diese müssen spätestens bei Kursdurchführung im Bemerkungsfeld eingetragen sein.

6 Die KQS kann auf Antrag der Kursorganisationen, auf Grund aktueller Entwicklungen, Rückmeldungen aus der Praxis oder Auswertungen der Qualitätssicherung Kursinhalte verbindlich vorschreiben und bei Bedarf zwischen Pflicht- und Wahlthemen unterscheiden.

1 Gemäss Weisungen des ASTRA wird die auf drei Jahre befristete Moderatorenbewilligung in Abweichung von Art. 64e Abs. 1 VZV verlängert, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

  • Nachweis der praktischen Tätigkeit (mindestens 15 Tage innerhalb von drei Jahren)
  • Besuch eines ganztägigen Weiterbildungskurses 

2 Weiterbildungstage können nicht auf die folgende Weiterbildungsperiode übertragen werden.

3 Wurde der Tätigkeitsnachweis erbracht und die Weiterbildungspflicht erfüllt, kann bei der zuständigen kantonalen Stelle die Verlängerung der Bewilligung beantragt werden.

4 Die für die Erneuerung der Bewilligung erforderlichen Weiterbildungs- und Tätigkeitsnachweise sind in SARI registriert und können von der zuständigen Behörde kontrolliert werden.

5 Werden die Anforderungen für die Verlängerung der Moderatorenbewilligung nicht erfüllt, verfällt die Bewilligung. Die Wiedererlangung der Bewilligung ist in den Weisungen des ASTRA geregelt.

1 Mit der Weiterbildung sollen die Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem neuesten Stand gehalten werden, die zur Durchführung von Personen- oder Gütertransporten erforderlich sind.

1 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugführern und Fahrzeugführerinnen zum Personen- und Gütertransport auf der Strasse (Chauffeurzulassungsverordnung CZV) vom 15. Juni 2007.

2 Weisungen des ASTRA betreffend die Harmonisierung der Ablaufdaten des Fähigkeitsausweises vom 20.04.2014.

3 Vereinbarung der kantonalen Strassenverkehrsämter mit der Geschäftsstelle der asa über die Delegation der Aufgaben im Rahmen der Umsetzung der CZV vom 9. Juli 2008.

4 Katalog der Handlungskompetenzen.

1 Die im Anhang der CZV für den Erwerb und die Verlängerung der Fähigkeitsausweise verlangten Kenntnisse und Fähigkeiten für Fahrer der Kat. C/C1 oder D/D1 werden im Katalog der Handlungskompetenzen (www.cambus.ch) detailliert beschrieben.

2 Der Katalog der Handlungskompetenzen sowie der daraus abgeleitete Katalog der Lernziele bilden die verbindliche Grundlage für das Entwickeln von Weiterbildungsinhalten.

3 Die besonderen Anforderungen von Weiterbildungskursen zu den Themenbereichen Kinematische Kette und Treibstoffverbrauch («Öko-Fahren») sind in Merkblatt «Weiterbildungskurse (3.4) Kinematische Kette und (3.5) Treibstoffverbrauch» beschrieben. Es steht auf cambus.ch zur Verfügung. 

4 Sofern der Kursinhalt den Themenbereichen der CZV entspricht, werden auch Kurse als Weiterbildung anerkannt, mit denen ein erstes Mal die Zulassung für eine bestimmte Tätigkeit erworben werden kann (sogenannte Grund- oder Basiskurse). Für mehrtägige Grund- oder Basiskurse Kurse wird ein Tag angerechnet.

1 Die Weiterbildung muss an einer anerkannten Weiterbildungsstätte besucht werden. 

2 Die Voraussetzungen und das Verfahren zur Anerkennung einer Kursorganisation als CZV Weiterbildungsstätte wird in den Art. 8 bis 12 dieser Richtlinien dargestellt.

3 Zur Unterstützung der Gesuchsteller stellt die Geschäftsstelle der asa auf cambus.ch das Merkblatt «Gesuch um Anerkennung von Weiterbildungsstätten» sowie ein Antragsformular zur Verfügung.

1 Für die Tätigkeit als Lehrperson ist eine Bewilligung der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons erforderlich. Die Kantone haben diese Aufgabe an die asa delegiert.

2 Die Anforderungen und Nachweise für die Anerkennung als Lehrperson sowie das Bewilligungsverfahren werden in Art. 13 bis 16 dieser Richtlinien beschrieben.

3 Zur Unterstützung der Gesuchsteller stellt die Geschäftsstelle der asa auf cambus.ch das Merkblatt «Bewilligung von Lehrkräften» zur Verfügung.

1 Die Weiterbildungsstätte ist im Rahmen der in Art. 50 Abs. 1 dieser Richtlinien beschriebenen Grundlagen frei, die Kursinhalte festzulegen.

2 Die Weiterbildungsstätte beschreibt in einem Weiterbildungsprogramm die Kursthemen, die sie anbieten möchte. Die Einzelheiten zu den Inhalten und Lernzielen, zur Durchführung und zu den Unterrichtsmethoden sind in den Gesuchen für die Anerkennung von Kurstypen in SARI darzustellen.

3 Die KQS kann auf Antrag der Bildungskommission, auf Grund aktueller Entwicklungen, Rückmeldungen aus der Praxis oder Auswertungen der Qualitätssicherung Kursinhalte verbindlich vorschreiben und bei Bedarf zwischen Pflicht- und Wahlthemen unterscheiden.

1 Die Weiterbildung kann in Tages-, Mehrtages- oder Modulkursen und in E-Learning-Kursen angeboten werden. Die Einzelheiten sind im «Merkblatt Kurstypen» dargestellt, das auf cambus.ch zur Verfügung steht.

2 Die Genehmigung von Kurstypen und Kursen werden in den Art. 17 bis 24 dieser Richtlinien beschrieben.

3 Kurse können aus verschiedenen Modulen bestehen, wobei für die Themenschwerpunkte Module mit einer Dauer von insgesamt fünf Stunden vorzusehen sind. Zwei Stunden können abgestimmt auf Bedürfnisse der Kursteilnehmer anderen Themen aus dem Katalog der Handlungskompetenzen gewidmet sein. Diese müssen spätestens bei Kursdurchführung im Bemerkungsfeld eingetragen sein.

1 Weiterbildungskurse können mit integriertem E-Learning-Modul durchgeführt werden. 

2 Die Einzelheiten werden im Merkblatt «Mindestanforderung an Einzelkurse mit integriertem E-Learning-Modul» dargestellt, das auf cambus.ch zur Verfügung steht.

1 Gemäss CZV ist für die Verlängerung des Fähigkeitsausweises der Besuch von fünf Kurstagen mit insgesamt 35 Stunden Weiterbildung innerhalb von fünf Jahren nachzuweisen.

2 Die Weiterbildung kann als Wochenkurs oder in Einzelkursen besucht werden. Ein Einzelkurs muss ohne Anrechnung von Pausen mindestens 7 Stunden dauern. Er kann auf zwei aufeinanderfolgende Tage aufgeteilt werden. Modul-, Tages- oder Mehrtageskurse müssen in einem Zeitfenster von 5:00 Uhr bis 20:00 Uhr stattfinden.

3 Lehrpersonen, die einen Fähigkeitsausweis gemäss CZV besitzen, haben ebenfalls die Weiterbildungspflicht zu erfüllen, um diesen zu verlängern. Selbst erteilte Kurse werden nicht angerechnet.

4 Alle besuchten Weiterbildungskurse müssen von den Kursorganisationen in SARI registriert werden.

5 Es werden nur bewilligte bzw. in SARI registrierte Kurse für Fahrer der Kat. C/C1 oder D/D1 mit Fähigkeitsausweis an die gemäss CZV vorgeschriebene Weiterbildung angerechnet.

1 Überzählige Weiterbildungstage können nicht auf die nächste Weiterbildungsperiode übertragen werden.

1 Im Ausland besuchte Weiterbildungskurse können gemäss Art. 20 CZV unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt werden. Die Einzelheiten sind im auf cambus.ch zur Verfügung gestellten Merkblatt «Anerkennung von Weiterbildungskursen» beschrieben.

2 Die Prüfung von Bescheinigungen im Ausland besuchter Weiterbildungskurse erfolgt durch die Geschäftsstelle der asa. Die Gesuchsteller müssen neben der Kursbescheinigung den Nachweis erbringen, dass

  • sie die Weiterbildung während der Beschäftigung bei einem im Ausland niedergelassenen Unternehmen besucht haben,
  • die Kursorganisation im Ausland über eine Zulassung gemäss der EU-Richtlinie 2022/2561 im betreffenden Land verfügte. 

3 Das Gesuch wird nur geprüft, wenn die verschiedenen Nachweise in einer schweizerischen Landessprache oder in englischer Sprache vorliegen.

1 Zur Harmonisierung der Ablaufdaten der Fähigkeitsausweise für den Güter bzw. den Personentransport steht auf cambus.ch das «Merkblatt Harmonisierung der Ablaufdaten» zur Verfügung.

1 EU-Richtlinie 2022/2561.

2 Verordnung vom 15. Juni 2007 über die Zulassung von Fahrzeugführer/innen zum Personen- und Gütertransport auf der Strasse (Chauffeurzulassungsverordnung CZV, Art. 10–15 inkl. Anhang).

3 Vereinbarung der kantonalen Strassenverkehrsämter mit der Geschäftsstelle der asa über die Delegation der Aufgaben im Rahmen der Umsetzung der CZV vom 9. Juli 2008.

4 Katalog der Handlungskompetenzen und Lernziele für Lenker/innen schwerer Motorfahrzeuge.

5 Leistungsauftrag mit der Prüfungsorganisation CZV.

1 Betroffen sind die folgenden CZV Prüfungen zur Erlangung des Fähigkeitsausweises:

  • schriftliche Prüfung (Computer unterstützte Theorieprüfung)
  • E-Prüfung (Computer gestützte Mehrfachauswahl-Prüfung zur Analyse von zwei Praxissituationen)
  • mündliche Prüfung (Erörterung einer Praxissituation)
  • allgemeiner Teil Praxis (Lösung einer praktischen Aufgabenstellung)

2 Die für den Fähigkeitsausweis ebenfalls erforderliche Zusatztheorieprüfung sowie die Prüfungsfahrt werden in den asa Richtlinien Nr. 7 geregelt und sind nicht Gegenstand dieser Richtlinien.

3 Die Prüfungsrichtlinien bezwecken die einheitliche Durchführung der CZV Prüfungen in der ganzen Schweiz. Gleichzeitig bilden sie eine Grundlage für die Prüfungsvorbereitung.

1 Die Prüfungsinhalte beruhen auf den im Anhang der CZV aufgeführten Themen, die im Katalog der Lernziele detailliert beschrieben werden. Die Prüfungen enthalten Fragen und Aufgaben aus den folgenden Themenbereichen:

  • Strassenverkehrsvorschriften
  • Fahrzeugtechnik, Betriebssicherheit
  • Fahrzeug lenken, Fahrverhalten
  • Güter transportieren
  • Personen transportieren
  • Verantwortung der Fahrer/innen
  • Ausserordentliche Situationen

1 Die schriftliche Prüfung ist eine Computer unterstützte Theorieprüfung und besteht aus 40 Fragen. 

2 Die Prüfungsinhalte umfassen die Themenbereiche im Katalog der Handlungskompetenzen und Lernziele für Lenker/innen schwerer Motorfahrzeuge.

3 Es soll nachgewiesen werden, ob kognitive Lernziele auf den Taxonomie-Stufen K1 (Wissen) und K2 (Verstehen) erreicht werden.

1 Die E-Prüfung besteht aus zwei Computer gestützten Teilprüfungen mit je einer Analyse einer Praxissituation. 

2 Praxissituationen sind Gegebenheiten und Ereignisse aus dem Berufsalltag der Fahrer/-innen, die Probleme auf mehreren Ebenen und mit mehreren Aspekten stellen.

3 Eine Teilprüfung bzw. Praxissituation besteht aus fünf Fragen mit zweimal fünf und dreimal vier mit Bildern illustrierten Antwortoptionen, die mittels Drag-and-Drop in die Lösungsfelder gezogen werden müssen.

4 In der E-Prüfung soll das Erreichen kognitiver Lernziele auf den Taxonomie-Stufen K1 (Wissen), K2 (Verstehen), K3 (Anwendung) und K4 (Analyse) nachgewiesen werden.

1 In der mündlichen Prüfung wird in einem offenen Gespräch eine Praxissituation erörtert. Die Teilnehmer müssen eine zielführende Strategie zur Problemlösung aufzeigen. 

2 Der Inhalt und die Komplexität der Praxissituationen ist gleich wie in der E-Prüfung (vgl. Art. 64, Abs. 2 dieser Richtlinien). 

3 In der mündlichen Prüfung werden kognitive Lernziele auf den Taxonomie-Stufen K1 (Wissen), K2 (Verstehen), K3 (Anwendung) und K4 (Analyse) sowie affektive Lernziele auf den Taxonomie-Stufen A1 (Interesse), A2 (Motivation), A3 (Sensibilität) sowie A4 (Offenheit) getestet.

1 In der praktischen Prüfung wird den Teilnehmern eine manuelle oder soziale Aufgabe gestellt, die sie in mehreren Schritten lösen und dabei gleichzeitig ihre Handlungen erklären müssen.

2 Die Prüfungsinhalte umfassen auf Grund von Art. 14 Abs. 2 CZV insbesondere die Themenbereiche 4 bis 7.

3 Im allgemeinen Teil Praxis werden Aufgaben auf den Taxonomie-Stufen K3 (Anwendung) und K4 (Analyse) gestellt.

1 Die beiden E-Prüfungen, die mündliche und die praktische Prüfung werden zu einem Prüfungsset zusammengestellt. Die Prüfungsaufgaben betreffen unterschiedliche Themengebiete. Sie sind inhaltlich und im Schwierigkeitsgrad aufeinander abgestimmt.

2 Mit dem Prüfungsset werden auch für jede Aufgabe zwei Ersatzaufgaben festgelegt, die bei einer allfälligen Repetition verwendet werden. 

3 Für die Entwicklung der Prüfungsfragen und -aufgaben der mündlichen und praktischen Prüfung ist die Geschäftsstelle der asa verantwortlich.

1 Die Koordination der CZV erfolgt durch die Geschäftsstelle der asa. Die verschiedenen Tätigkeiten beinhalten:

  • die Information der Kandidaten, Anmeldeverfahren, Zahlungswesen, Auslieferung Fähigkeitsausweis mit Hilfe des von der Geschäftsstelle der asa entwickelten Prüfungsverwaltungssystem (PVS)
  • die Koordination der kombinierten Prüfung (je eine mündliche und praktische Teilprüfung) und der Prüfungsaufsicht an den Prüfungsstützpunkten
  • die Aus- und Weiterbildung von Prüfungsexpertinnen und -experten
  • die Entwicklung und Pflege der Prüfungsaufgaben und Evaluation der Prüfungen
  • die Qualitätssicherung der Prüfungsstützpunkte und der Gesamtorganisation der CZV Prüfungen

1 Die schriftliche Prüfung und die E-Prüfung werden im Strassenverkehrsamt des Wohnsitzkantons abgelegt. Die Anmeldung, die Vergabe und Bestätigung des Termins erfolgen gemäss den Regelungen der Strassenverkehrsämter. Die Kandidaten erhalten den Prüfungstermin vom Strassenverkehrsamt.

2 Für die Zulassung zur schriftlichen Prüfung und zur E-Prüfung muss die Zusatztheorie bestanden sein.

3 Die Kontrolle der Identität (z.B. Lernfahrausweis oder FAK) erfolgt vor der Prüfung.

4 Für das Lösen der schriftlichen Prüfung stehen höchstens 60 Minuten zur Verfügung. Für das Bestehen der Prüfung müssen 90% der maximalen Punktzahl erreicht werden.

5 Für die E-Prüfung stehen pro Teilprüfung 40 Minuten zur Verfügung. Für das Bestehen einer Teilprüfung müssen mindestens 24 von 36 Punkten erreicht werden.

6 Die Aufsicht wird von Mitarbeitern der Strassenverkehrsämter wahrgenommen.

7 Die Strassenverkehrsämter erheben Prüfungsgebühren.

1 Die mündliche Prüfung und der allgemeine Teil Praxis wird als kombinierte Prüfung an den Prüfungsstützpunkten abgelegt, die von Organisationen der Arbeitswelt im Auftrag der asa betrieben werden.

2 Die Arbeit der Prüfungsstützpunkte wird von Geschäftsstelle der asa koordiniert.

3 Die Prüfungsaufgaben sind Eigentum der asa. Im Betrugsfall können rechtliche Schritte eingeleitet werden. Für die Entwicklung von Prüfungsaufgaben ist die asa verantwortlich. Diese Arbeiten erfolgen unter Mitwirkung von Fachpersonen der Organisationen der Arbeit. Für die Schlussredaktion, die Genehmigung, die Umsetzung, die Evaluation, regelmässige Anpassungen und Aktualisierungen ist die Arbeitsgruppe Prüfungsfragen der Geschäftsstelle der asa verantwortlich.

4 Die Prüfungen werden Deutsch, Französisch und Italienisch angeboten. 

5 Die Prüfungen sind nicht öffentlich.

1 Die Prüfungsorganisation gibt die Prüfungstermine spätestens 45 Tage vor der Durchführung im Prüfungsverwaltungssystem (PVS) ein.

2 Die Prüfungsorganisation bestätigt oder annulliert den Prüfungstermin spätestens 6 Tage vor der Durchführung im PVS.

3 Der QS-Experte und dessen Aufgaben werden bei der Orientierung der Kandidaten durch den Prüfungsleiter vermittelt.

4 Der QS-Experte beobachtet einzelne Prüfungselemente bei verschiedenen Kandidaten in beliebiger Reihenfolge. Der QS-Experte beurteilt die Prüfung als Ganzes auf Grund eines Bewertungsraster. Beanstandungen werden in diesem notiert.

5 Der QS-Experte beobachtet die Notenkonferenz, nimmt jedoch nicht Stellung zu Bewertungen und Prüfungsergebnissen.

6 Nach Abschluss der Prüfung informiert der QS-Experte den Prüfungsleiter über die Bewertungen, Bemerkungen und allfälligen Auflagen. Der Auditbericht wird von den QS-Experten und dem zuständigen Prüfungsleiter gemeinsam unterzeichnet. Eine Kopie des Auditsberichts wird der Prüfungsorganisation zugestellt.

7 Werden die Prüfungen nicht gemäss den Vorgaben durchgeführt oder weisen erhebliche Mängel auf, kann infolge der festgestellten Beanstandungen der QS-Experte eine kostenpflichtige Nachprüfung der Mängel beschliessen.

1 Die Bekanntgabe der Prüfungstermine an den verschiedenen Prüfungsstützpunkten erfolgt online über cambus.ch bzw. das PVS.

2 Die Kandidaten melden sich über das PVS zur Prüfung an und bezahlen die Prüfungskosten.

3 Die Kandidaten erhalten bei der Anmeldung eine Bestätigung.

4 Für die Zulassung zur Prüfung müssen die schriftliche Prüfung gemäss Art. 63 sowie die E-Prüfung gemäss Art. 64 dieser Richtlinien bestanden sein.

5 Der Kandidat kann sich bis zu 7 Tage vor dem Prüfungstermin kostenlos abmelden.

6 Bei einer späteren Annullation werden die Prüfungskosten nicht zurückerstattet.

1 Der Prüfungsexperte/Prüfungsleiter muss

  • die Ausbildung der asa zum Prüfungsexperten erfolgreich absolviert haben
  • die Weiterbildungen der asa absolvieren
  • die Prüfungen nach den Bestimmungen der Richtlinien Aufsicht und Qualitätssicherung Obligatorische Weiterbildung durchführen
  • die Vorgaben und Mindesteinsätze der Prüfungsorganisation CZV erfüllen.

1 Beim Eintreffen der Kandidaten am Prüfungsstützpunkt erfolgt die Kontrolle der Identität (Lernfahrausweis oder Führerausweis im Kreditkartenformat).

2 Die Prüfungsaufgaben werden dem Kandidaten vom PVS zugeteilt.

3 Der Prüfungsleiter orientiert die Kandidaten über den Ablauf der Prüfung, die Örtlichkeiten und die Verhaltensregeln. Er stellt die Prüfungsexperten und die QS-Experten vor und erklärt deren Aufgabe.

4 Die Kandidaten begeben sich zum zugewiesenen Prüfungsposten und erhalten dort eine schriftliche Darstellung der Praxissituation.

5 An den Prüfungen nimmt jeweils nur ein Kandidat teil. Nicht beschäftigte Kandidaten halten sich in einer Wartezone ohne Einblick in die Prüfungsräume auf.

6 Der Prüfungsleiter muss unverzüglich alle Beanstandungen der Kandidaten über den Prüfungsablauf der Geschäftsstelle der asa melden. 

7 Betrug, das Verwenden unerlaubter Hilfsmittel und die Verletzung der Prüfungsdisziplin kann der Prüfungsleiter den sofortigen Ausschluss von der Prüfung anordnen. Die QS-Experten werden über den Ausschluss informiert. Die Prüfung gilt als nicht bestanden. 

1 Das Prüfungsgespräch wird von zwei Prüfungsexperten durchgeführt.

2 Der Kandidat erhält eine schriftliche Darstellung der Ausgangslage. Es stehen ihm fünf Minuten für die Vorbereitung eines Prüfungsgesprächs zur Verfügung. Er darf dabei weder eigene Unterlagen benützen noch fremde Hilfe in Anspruch nehmen.

3 Das Prüfungsgespräch dauert 25 Minuten. Es ist ein freies Gespräch zur Erörterung der Fragestellung. Für die Bewertung steht den Prüfungsexperten ein Bewertungsraster zur Verfügung.

1 Die praktische Prüfung wird von einem Prüfungsexperten abgenommen.

2 Der Kandidat erhält eine schriftliche Darstellung der Ausgangslage. Es stehen ihm fünf Minuten für die Vorbereitung zur Verfügung.

3 Die praktische Prüfung dauert 25 Minuten. Der Kandidat darf weder eigene Unterlagen benützen noch fremde Hilfe in Anspruch nehmen. Der Prüfungsexperte beobachtet und beurteilt den Kandidaten mit Hilfe eines Bewertungsrasters.

1 Die Antworten der Kandidaten in den mündlichen Prüfungen sowie die Handlungen in der praktischen Prüfung werden anhand der Bewertungsraster aufgezeichnet und bewertet. 

2 Nach Abschluss der beiden Prüfungsteile und einer allfälligen Konferenz der Prüfungsexperten gibt der Prüfungsleiter das Prüfungsergebnis bekannt.

3 Hat der Kandidat alle erforderlichen Prüfungen bestanden und ist das Gesamtergebnis im PVS registriert, erfolgt die Bestellung des Fähigkeitsausweises. Der Kandidat erhält eine Bestätigung per Mail, die als zeitlich beschränkte Bescheinigung gilt. 

4 Alle Prüfungsergebnisse und die Bewertungsraster werden im PVS archiviert. Sie werden den Kantonen im Rahmen ihrer hoheitlichen Aufgabe zugänglich gemacht. Alle Dokumente bezüglich der Prüfung sind gemäss der Datenschutzbestimmung zu entsorgen. Der Schutz persönlicher Daten ist zu gewährleisten.

1 Beanstandungen über den Prüfungsverlauf sind unverzüglich bei der Prüfungsleitung anzubringen.

2 Beschwerden zu Prüfungsentscheiden sind nach erfolgter Einsichtnahme in die Resultate und Bewertungen sowie mit einem begründeten Antrag innert 14 Tagen nach der Prüfung schriftlich an die QS-Fachstelle zuhanden der KQS zu richten. 

3 Die KQS teilt ihren Entscheid dem Beschwerdeführer und der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons mit. 

4 Für das anschliessende Beschwerdeverfahren ist das entsprechende kantonale Recht massgebend.

1 Wird einer der oben aufgeführten Prüfungsteile (schriftliche Prüfung, E-Prüfung, mündliche oder praktische Prüfung) nicht bestanden, kann der entsprechende Prüfungsteil an einem anderen Tag wiederholt werden.

2 Eine nicht bestandene Teilprüfung kann beliebig oft wiederholt werden.

1 Im Binnenverkehr dürfen während höchstens eines Jahres Personen- oder Gütertransporte ohne Fähigkeitsausweis durchgeführt werden, wenn der Fahrzeugführer den Führerausweis für das verwendete Fahrzeug besitzt und sich in dieser Zeit im Rahmen einer Berufsausbildung die Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Anhang aneignet (Art. 4 Abs. 1 CZV).

2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 CZV sind die Standortortkantone beauftragt, Ausbildungsprogramme, die nicht eidgenössisch anerkannt sind, zu prüfen und zu genehmigen.

3 Die Kantone haben diese Aufgaben im Rahmen der Umsetzung der CZV an die Geschäftsstelle der asa delegiert.

1 Die Ausbildungsprogramme bereiten Fahrer der Kat. C/C1 und D/D1 auf das Bestehen der Prüfungen zur Erlangung des Fähigkeitsausweises gemäss CZV vor. Sie bezwecken das Erreichen der im Katalog der Handlungskompetenzen festgehaltenen Bildungsziele.

2 Die methodisch-didaktische Umsetzung der Ausbildungsprogramme ist Sache der Anbieter. Die Geschäftsstelle der asa stellt als Leitlinie den Katalog der Lernziele zur Verfügung.

1 Als Anbieter von eidgenössisch nicht anerkannten Ausbildungsprogrammen kommen insbesondere in Frage:

  • in der Aus- und Weiterbildung von Lenkern schwerer Motorfahrzeuge tätige Kursorganisationen (z.B. Fahrschulen)
  • Transportunternehmungen (Gütertransport, konzessionierter Linienverkehr, Reisebusbetriebe, Taxiunternehmen etc.) und andere Betriebe mit internen Ausbildungsangeboten für Fahrer der Kat. C/C1 und D/D1

1 Gesuche für die Genehmigung eidgenössisch nicht anerkannter Ausbildungsprogramme nimmt die Geschäftsstelle der asa entgegen. Sie überprüft, ob die schriftlich dokumentierten Ausbildungsprogramme bezüglich Zielen und Inhalten mit dem Katalog der Lernziele übereinstimmen.

2 Ist dies der Fall, wird eine Genehmigung erteilt und eine von der Geschäftsstelle der asa festgelegte Gebühr verrechnet. Andernfalls werden Gesuchsteller schriftlich auf Differenzen aufmerksam gemacht. Die Anbieter der von der Geschäftsstelle der asa genehmigten Ausbildungsprogramme werden auf www.cambus.ch veröffentlicht.

3 Organisationen und Unternehmen, die bereits im Besitz einer durch eine andere Behörde des Bundes oder der Kantone erteilten Ausbildungsbewilligung sind, wird die Genehmigung auf Grund einer Kopie der entsprechenden Bewilligung gebührenfrei erteilt.

4 Einsprachen gegen Entscheide der Geschäftsstelle der asa sind an die KQS zu richten. Für ein allfälliges Beschwerdeverfahren kommt kantonales Recht zur Anwendung.

1 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR) vom 30. September 1957.

2 Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) vom 29. November 2002.

3 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugführern und Fahrzeugführerinnen zum Personen- und Gütertransport auf der Strasse (Chauffeurzulassungsverordnung CZV) vom 15. Juni 2007.

4 Vereinbarung der kantonalen Strassenverkehrsämter mit der Geschäftsstelle der asa über die Delegation der Aufgaben im Bereich Gefahrguttransporte vom 10. Dezember 2010.

1 Die Fahrer befördern gefährliche Güter ohne Gefährdung der Sicherheit der Allgemeinheit, der eigenen Person und der Umwelt.

2 Im Rahmen der SDR/ADR-Kurse sollen folgende Bildungsziele erreicht werden:

  • fachliche Fähigkeiten: Die Fahrer nennen und erklären die Gefahren, die mit der Beförderung gefährlicher Güter verbunden sind.
  • personale und soziale Fähigkeiten: Die Fahrer sind sich der Gefahren bewusst, die mit der Beförderung gefährlicher Güter verbunden sind.
  • methodische Fähigkeiten: Die Fahrer treffen die erforderlichen Massnahmen, um die Gefahr und die Folgen eines Zwischenfalls auf ein Mindestmass zu beschränken. Sie sorgen für ihre eigene Sicherheit und die Sicherheit der Allgemeinheit, für den Schutz der Umwelt sowie für die Begrenzung der Folgen eines allfälligen Zwischenfalls.

3 Das Erreichen der Schulungsziele muss in einer Prüfung am Ende des Kurses nachgewiesen werden. Bei bestandener Prüfung wird die ADR-Schulungsbescheinigung ausgestellt.

1 Anbieter von Gefahrgutkursen für Chauffeure benötigen eine Anerkennung, die im Auftrag der zuständigen Behörden der Standortkantone von der Geschäftsstelle der asa erteilt wird.

2 Das Verfahren zur Anerkennung einer Kursorganisation als Anbieter von Gefahrgutkursen für Chauffeure ist in Art. 8 bis 12 dieser Richtlinien dargestellt.

3 Zur Unterstützung der Gesuchsteller stellt die Geschäftsstelle der asa auf adr-kurse.ch das Merkblatt «Gesuch um Anerkennung von Weiterbildungsstätten SDR/ADR» sowie ein Antragsformular zur Verfügung.

1 Für die Tätigkeit als Lehrperson ist eine Bewilligung der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons erforderlich. Die Kantone haben diese Aufgabe an die asa delegiert.

2 Die Anforderungen für die Bewilligung von Lehrpersonen und die Rahmenbedingungen ihrer Tätigkeit sind in Art. 13 bis 16 dieser Richtlinien dargestellt.

1 Für die Erstschulung absolvieren die Fahrer den Basiskurs sowie bei Bedarf den

  • Aufbaukurs Tank für die Beförderung von Gefahrgut in Tanks 
  • Aufbaukurs Klasse 1 für die Beförderung von explosiven Stoffen und Gegenständen 
  • Aufbaukurs Klasse 7 für die Beförderung von radioaktiven Stoffen

2 Die Basis- und Aufbaukurse können als Mehrzweckkurse mit entsprechend verlängerter Dauer angeboten werden. Die Dauer der Kurse und Unterrichtseinheiten ist im ADR vorgegeben.

3 Vor dem Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach der Erstschulung und anschliessend alle fünf Jahre muss die Auffrischungsschulung besucht werden.

Für jeden Kurstyp ist eine für drei Jahre gültige Genehmigung erforderlich.

5 Die Einzelheiten zur Genehmigung von Kurstypen und zur Durchführung von Kursen sind in Art. 17 bis 24 diese Richtlinien dargestellt.

1 Die Basis- und Aufbaukurse sowie die Auffrischungsschulungen werden jeweils mit einer Prüfung gemäss Unterabschnitt 8.2.2.7 ADR abgeschlossen.

2 Die Prüfung besteht aus einem Test mit Mehrfachantworten. Die Mindestzahl der Fragen gibt die ADR vor (Unterabsatz 8.2.2.7.1.6 ADR). Jeweils vier Fünftel der Fragen müssen korrekt beantwortet werden.

3 Die Zusammenstellung der Fragenkataloge erfolgt in Zusammenarbeit mit den Kursorganisationen durch die Arbeitsgruppe SDR/ADR. Das ASTRA genehmigt die Fragenkataloge.

4 Die Benützung von Schulungsunterlagen ist nicht erlaubt, ausgenommen die schriftlichen Weisungen. 

5 Die Prüfungsaufsicht erfolgt durch die Kursleitung.

1 Die ADR-Schulungsbescheinigung ist fünf Jahre gültig. Zu deren Erneuerung muss vor dem Ablauf der Frist von fünf Jahren eine Auffrischungsschulung besucht werden. 

2 Das Ausstellen der ADR-Schulungsbescheinigung gemäss Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR wird von den Kursorganisationen in SARI ausgelöst und von der Geschäftsstelle der asa mit SARI umgesetzt.

1 Für Führer von Fahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter der Klasse 7, die gemäss Absatz 8.2.1.10.3 Anhang 1 SDR nur Transporte in der Schweiz durchführen, wird auf Antrag der Kursorganisation durch die Geschäftsstelle der asa im Auftrag des Wohnsitzkantons eine SDR-Schulungsbescheinigung ausgestellt.

1 Strassenverkehrsgesetz (SVG): Art. 15 Abs. 3, Art. 25 Abs. 2 Bst. c und Art. 106 Abs. 2 SVG.

2 Verordnung über die Zulassung von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen und ihre Berufsausübung (Fahrlehrerverordnung, FV): Art. 22-27 FV.

3 Vereinbarung der kantonalen Strassenverkehrsämter mit der Geschäftsstelle der asa über die Delegation der Aufgaben im Rahmen der Umsetzung der Fahrlehrerverordnung vom 10. Dezember 2010.

4 Themenkatalog Fahrlehrerweiterbildung.

1 Diese Richtlinien gelten auch für die Fahrlehrer der Armee.

2 Für Fahrlehrer, die ausschliesslich für die Armee tätig sind, ist die Sonderregelung (Art. 27 Abs. 1bis) in der Verordnung über den militärischen Strassenverkehr (VMSV) anwendbar.

1 Die Ziele der Weiterbildung bestehen darin, die in der Ausbildung erworbene Qualifikation bezüglich Berufsfähigkeit zu erhalten, zu aktualisieren und zu vertiefen.

2 Die Inhalte und der Umfang der Weiterbildung sind in Art. 22 FV bestimmt.

3 Abweichungen von den Inhalten sind im Rahmen der jeweiligen spezifischen Berufsausübung möglich.

1 Kursorganisationen, die Weiterbildungskurse für Fahrlehrer anbieten, benötigen eine Bewilligung, die im Auftrag der zuständigen Behörden der Standortkantone von der Geschäftsstelle der asa erteilt wird.

2 Zur Unterstützung der Gesuchsteller stellt die Geschäftsstelle der asa auf fahrlehrer-weiterbildung.ch das Merkblatt «Gesuch um Anerkennung als Kursveranstalter» sowie ein Antragsformular zur Verfügung.

3 Von der Qualitätssicherungskommission (QSK) für das Berufsbild Fahrlehrer/in als Ausbildungsstätte betreffend eidg. Fachausweis Fahrlehrer (FL) anerkannte Kursorganisationen können ohne weitere Bewilligung Weiterbildungskurse anbieten.

4 Das Verfahren zur Anerkennung als Kursorganisation ist in Art. 8 bis 12 dieser Richtlinien dargestellt.

1 Alle bei einer anerkannten Kursorganisation in der Weiterbildung für Fahrlehrer tätigen Lehrpersonen müssen in SARI registriert werden.

2 Die Anforderungen für die Bewilligung von Lehrpersonen und die Rahmenbedingungen ihrer Tätigkeit sind in Art. 13 bis 16 dieser Richtlinien dargestellt.

1 Die Kursorganisationen sind im Rahmen von Art. 22 FV frei, die Kursinhalte festzulegen. Aus diesen Fachgebieten wird von der Geschäftsstelle der asa ein Themenkatalog (Schwerpunkte der beruflichen Weiterbildung) festgelegt.

2 Ergänzende Bedürfnisse für die Weiterbildung seitens der Organisationen der Arbeitswelt werden in gegenseitiger Absprache in den Themenkatalog aufgenommen.

3 Die KQS kann auf Antrag der Arbeitsgruppe Weiterbildung Fahrlehrer, auf Grund aktueller Entwicklungen, Rückmeldungen aus der Praxis oder Auswertungen der Qualitätssicherung Kursinhalte verbindlich vorschreiben und bei Bedarf zwischen Pflicht- und Wahlthemen unterscheiden.

1 Die Weiterbildung kann in Wochen-, Mehrtages-oder Tageskursen besucht werden. Ein Tageskurs beinhaltet mindestens 7 Stunden reine Weiterbildungszeit (ohne Pausen). Die Kurse dürfen nicht vor 06:00 Uhr und nicht später als 11:00 Uhr beginnen.

2 Die Inhalte der Weiterbildung sind so zu gliedern, dass Tages- oder Mehrtageskurse als in sich abgeschlossene Einheiten vermittelt werden können.

3 Kurse können aus verschiedenen Modulen bestehen, wobei für die Themenschwerpunkte Module mit einer Dauer von insgesamt mindestens fünf Stunden vorzusehen sind. Zwei Stunden können abgestimmt auf Bedürfnisse der Kursteilnehmer anderen Themen aus dem Themenkatalog gewidmet sein. Diese müssen spätestens bei Kursdurchführung im Bemerkungsfeld eingetragen sein.

1 Für jeden einzelnen Kurstyp und dessen Anrechnung an die Kategorie B, A oder C ist eine Bewilligung der Geschäftsstelle der asa erforderlich.

2 Die Einzelheiten zur Genehmigung von Kurstypen und zur Durchführung von Kursen sind in Art. 17 bis 24 dieser Richtlinien dargestellt.

1 Der Umfang der Weiterbildung ist in Art. 22 FV bestimmt. Die Weiterbildungskurse können gemäss Art. 22 Abs. 2 FV jeweils nur für eine Kategorie angerechnet werden.

2 Die 5-Jahresperiode der Weiterbildung berechnet sich wie folgt:

  • Für Fahrlehrer/innen, die am 1. Januar 2008 im Besitz der Fahrlehrerbewilligung Kategorie B waren, ab dem 1. Januar 2008.
  • Für alle Übrigen ab Ausstellungsdatum der Fahrlehrerbewilligung Kategorie B.

1 Inhaber und Inhaberinnen der Fahrlehrerbewilligungen der Kategorien A und C haben die Weiterbildung für die jeweilige Zusatzqualifikation anteilmässig innerhalb der 5-Jahresperiode der Kategorie B zu absolvieren.

2 Die Anzahl Weiterbildungstage errechnet sich für die Zusatzqualifikation ab dem Jahr der Erteilung der entsprechenden Fahrlehrerbewilligung innerhalb der 5- Jahresperiode wie folgt:

  • im 1. Jahr: je zwei Tage Kat. A und Kat. C
  • im 2. Jahr: je zwei Tage Kat. A und Kat. C
  • im 3. Jahr: je ein Tag Kat. A und Kat. C
  • im 4. Jahr: je ein Tag Kat. A und Kat. C
  • im 5. Jahr: keine Anrechnung

3 Ein Kurstag kann nicht für mehrere Kategorien angerechnet werden.

1 Die Ausbildungen für den Erwerb des eidgenössischen Fachausweises «Fahrlehrer/in» sowie für den Erwerb der Zusatzqualifikationen «Motorradfahrlehrer/in», «Lastwagenfahrlehrer/in» und für den Erwerb der Moderatorenbewilligung gelten nicht als Weiterbildung.

2 Lehrpersonen, die eine Fahrlehrerbewilligung besitzen, haben ebenfalls die Weiterbildungspflicht zu erfüllen. Die von ihnen in der Fahrlehrerweiterbildung erteilten Kurse werden nicht an ihre Weiterbildungspflicht angerechnet.

1 Weiterbildung, die nicht in einem anerkannten Weiterbildungskurs besucht wurde, kann auf begründetes Gesuch an die Geschäftsstelle der asa an die obligatorische Weiterbildung angerechnet werden.

2 Über das Gesuch auf Anrechnung entscheidet die Geschäftsstelle der asa. Die Behandlung des Gesuches ist kostenpflichtig.

1 Überschüssige Weiterbildungstage können nicht auf die folgende Periode übertragen werden.

1 Die Geschäftsstelle der asa informiert mittels SARI den zuständigen Kanton bzw. das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee (SVSAA) über die Nichterfüllung der Weiterbildungspflicht von Inhabern der Fahrlehrerbewilligungen.

2 Die Nachfrist gemäss Art. 26 Abs. 1 FV zur Erfüllung der Weiterbildungspflicht beträgt sechs Monate.

© Nachdruck und Vervielfältigung, auch auszugsweise, nur mit ausdrücklicher Genehmigung der asa. Die deutschsprachige Version dieser Richtlinien ist in Zweifelsfällen massgebend. Die in diesen Richtlinien genannten Funktionen und Personenbezeichnungen beziehen sich auf alle Geschlechter.